Verweigerung - Informationen zur Antragstellung und dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren
Es gibt nur noch ein einheitliches Anerkennungsverfahren für alle Antragsteller, das vom Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) durchgeführt wird. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu, wenn im Musterungsverfahren die gesundheitliche Tauglichkeit festgestellt worden ist.
Grundsätzlich gilt:
"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz", lautet das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung im Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt kein alternatives Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst. Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) regelt das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer. Danach kann jeder einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, der mindestens 17,5 Jahre ist. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten.
Der Antrag ist schon sechs Monate vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffenen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beigefügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat. Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind:
1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14 c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, also ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) anstelle des Zivildienstes zu leisten.
2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzustimmen und
3. die Erklärung des Trägers nach § 14 c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen, also ein FSJ anstelle des Zivildienstes zu leisten.
Wer einen der o. g. Anträge stellt, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. Schriftliche Begründung
In dieser Begründung ist die Gewissensentscheidung darzulegen, die dem Antragsteller zwingend verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Die Motivation des Einzelnen kann recht unterschiedlich sein. Oft wird die Erziehung zur Gewaltfreiheit herangezogen, aber auch religiöse oder ethisch-humanitäre Gründe sind ausschlaggebend. Genauso können auch bestimmte Situationen als Auslöser zur Verweigerung der Waffenanwendung führen, z. B. Gewalterlebnisse, Tod von Verwandten oder Freunden, Berichte von Angehörigen über Kriegserlebnisse.
2. Ausführlicher Lebenslauf
Dieser Lebenslauf sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollen ebenfalls in den Lebenslauf aufgenommen werden.
Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens:
Das Bundesamt entscheidet über alle Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Es erkennt den Antragsteller an, wenn
1. der Antrag vollständig ist
2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3. das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.
Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, so wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen Zweifel weiterhin, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) erfolgen. Diese mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf. Wird der Antrag abgelehnt, so kann gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Informationen zur Kriegsdienstverweigerung zum Herunterladen:
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